Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 131b
§ 131b – Weiterbildungsförderung in der Altenpflege
Abweichend von § 180 Absatz 4 Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung in der Altenpflege, die in der Zeit vom 1. April 2013 bis zum 31. Dezember 2019 beginnt, auch dann angemessen, wenn sie nach dem Altenpflegegesetz nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann. Insoweit ist § 180 Absatz 4 Satz 2 nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Regelung betrifft die berufliche Weiterbildung in der Altenpflege.
- Sie gilt für Maßnahmen, die zwischen dem 1. April 2013 und dem 31. Dezember 2019 beginnen.
- Die Dauer dieser Vollzeitmaßnahmen kann auch dann als angemessen gelten, wenn sie nicht um ein Drittel verkürzt werden kann.
- Diese Abweichung ist unabhängig von den üblichen Vorschriften im Altenpflegegesetz.
- § 180 Absatz 4 Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.